BTM - Tresore

Betäubungsmitteltresore

Die gesetzeskonforme Aufbewahrung von Betäubungsmitteln ist in § 15 BtMG geregelt. Nach Definition des BfArM ( Bundesamt für Arznei- und Medizinprodukte sollen Betäubungsmittelvorräte in Arztpraxen, Alten und Pflegeheimen heimen, Krankenhausbereich, Apotheken u.s.w in Wertschutzschränken / Tresoren, mindestens zertifiziert nach EN-1143-1 Grade 0 ( Klasse N/0I) oder höher aufbewahrt werden.

Aufbewahrung in Krankenhausapotheken, offentlichen Apotheken

zertifizierter Wertschutzschrank mindestens EN 1143-1 Widerstandsgrad I - Wenn das Eigengewicht 1.000kg unterschreitet ist die fachgerechte Verankerung zwingend.

Krankenhaus Stationen, Arztpraxen, Alten und Pflegeheime

zertifizierter Wertschutzschrank mindestens EN 1143-1 Widerstandsgrad 0/N I - Wenn das Eigengewicht 200kg unterschreitet ist die fachgerechte Verankerung zwingend. Auch Einmauerschränke / Wandtresore können bei fachgerechter Montage genutzt werden

Die Richtlinie im Wortlaut können Sie hier pdf kl  herunterladen